Noch keinen Zugang? Dann jetzt persönliche Zugangsdaten anfordern oder Mitglied werden und Ihren Zugang zu allen GVP+ Inhalten sichern.
Dieser Inhalt steht ausschließlich Fördermitgliedern zur Verfügung.
Dieser Inhalt steht ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zur Verfügung.
Auch wenn immer wieder beides in einen Topf geworfen wird: Zeitarbeit und Werkverträge sind zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe. Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich ein Auftragnehmer (Hersteller), ein Werk gegen Zahlung (Werklohn) durch den Auftraggeber (Besteller) herzustellen. Im Werkvertrag wird die Arbeit nach dem Ergebnis (Werk) beurteilt und nicht nach dem Aufwand der geleisteten Arbeit. So schreibt es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fest. Typische Beispiele für ein Werk mit Werkvertrag im Sinne des BGB sind die Anfertigung eines maßgeschneiderten Anzugs (Herstellung), die Reparatur einer Spülmaschine (Veränderung einer Sache), Bauarbeiten (Arbeit) oder die Erstellung eines Gutachtens (Dienstleistung).
Bei einem Werkvertrag handelt der Auftragnehmer (Hersteller) unternehmerisch selbständig. Er entscheidet somit selbst, wie, mit wie vielen Personen und mit welchem Zeitaufwand er die Arbeit erledigt, und verwendet dabei eigene Arbeitsmittel. Das heißt, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht zum Kundenbetrieb gehören und dort nur bis zu einem gewissen Grad in die Arbeitsabläufe eingebunden sein dürfen. Sie unterliegen jedoch nicht den Weisungen des Auftraggebers (Besteller). Und – der Auftragnehmer ist allein verantwortlich und damit haftbar für das Ergebnis. „Der Auftraggeber zahlt am Ende den vereinbarten Preis für das vereinbarte Ergebnis – und nicht für Arbeitskräfte oder Arbeitszeit“, schreibt der DGB dazu auf seiner Website.
Ganz anders sieht das bei der Zeitarbeit aus: Hier „bestellt“ der Kundenbetrieb beim Zeitarbeitsunternehmen Arbeitskräfte, die bei Mängeln nicht haften. Die Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer haben ihren Arbeitsvertrag mit dem Personaldienstleister (Arbeitgeber), sind aber bei ihren Einsätzen vollständig in die Betriebsabläufe beim Kunden eingebunden. Dazu gehört unter anderem, dass Zeitarbeitskräfte den Weisungen des Kundenunternehmens unterliegen, das dafür aber genauso für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der bei ihm tätigen Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer verantwortlich ist wie das Zeitarbeitsunternehmen. Außerdem ist der Kundenbetriebsrat auch für die eingesetzten Zeitarbeitskräfte zuständig, so dass sie bei der Betriebsratswahl im Kundenbetrieb mitwählen dürfen.
Das alles und noch viel mehr ist hauptsächlich in einem speziellen Gesetz für die Zeitarbeit festgelegt – dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dort gibt es auch detaillierte Vorschriften über die Bezahlung der Zeitarbeitskräfte und darüber, dass Unternehmen zwingend eine behördliche Erlaubnis benötigen, wenn sie Zeitarbeit betreiben wollen. Und im AÜG steht auch, dass die Bundesagentur für Arbeit und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls die Einhaltung der Vorschriften durch die Zeitarbeitsunternehmen kontrollieren. Damit unterscheidet sich die Zeitarbeit auch in der gesetzlichen Regelungsdichte deutlich vom Werkvertrag
Keine Ergebnisse.